Nürtinger SPD –
Statut für den Ortsverein 2020

I.          Organisationsgrundlage 

§ 1

Das Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und das Statut des Landesverbandendes Baden-Württemberg der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands sowie das Kreisstatut des Kreisverbandes Esslingen haben Vorrang vor diesem Statut.

Dieses Statut für den Ortsverein Nürtingen verwendet nicht alle Möglichkeiten der geschlechtsspezifischen Formulierungen, da dies für das Lesen und Verstehen hinderlich ist. Somit sind alle verwendeten Formulierungen gleichberechtigt zu den in diesen Fällen nicht genannten Geschlechter. Diese Formulierungen gelten immer für alle bestehenden Geschlechter, derzeit weiblich, männlich, divers. 

II.        Tätigkeitsbereich 

§ 2

Der Ortsverein umfasst das Gebiet der Stadt Nürtingen. 

III.     Gliederung des Ortsvereins

§ 3

Die Untergliederung des Ortsvereins in Stadtbezirke erfolgt durch Beschluss der  Parteimitgliederversammlung.

IV.     Parteimitgliederversammlung

§ 4

Die Parteimitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereins. Sie gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Parteimitgliederversammlung ist zuständig für: 

  1. die Beschlussfassung über Anträge, 
  2. die Entgegennahme der Berichte 
    1. des Vorsitzenden, 
    2. des Kassierers, 
    3. der Kassenrevisoren, 
  3. die Entlastung des Vorstands. wobei die Entlastung des Kassierers/
    der Kassiererin gesondert erfolgt, 
  4. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der sozialdemokratischen    Stadt-, Ortschafts- und Kreisräte,
  5. die Entgegennahme der Berichte der Gruppen und Arbeitskreise,
  6. die Wahl des Vorstands und der Kassenrevisoren/innen, 
  7. die Wahl der Delegierten zur 
    • – Kreiskonferenz, 
    • – Wahlkreiskonferenz für die Wahl der Bundestagskandidaten, 
    • – Wahlkreiskonferenz für die Wahl der Landtagskandidaten,
    • – Wahlkreiskonferenz für die Wahl der Kreistagskandidaten, 
  8. die Wahl der Kandidaten für die Wahlen zum Gemeinderat und Ortschaftsrat.

§ 5

Die Parteimitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den anwesenden Ortsvereinsmitgliedern. Als Gäste sind einzuladen (falls dem Ortsverein nicht angehörend): 

  1. der/die sozialdemokratische Bundestagsabgeordnete des Wahlkreises Nürtingen, 
  2. der/die sozialdemokratische Landtagsabgeordnete des Wahlkreises Nürtingen, 
  3. der/die Kreisvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, 
  4. das sozialdemokratische Mitglied des Regionalparlaments

§ 6

Die Parteimitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt.

Die Entgegennahme der Berichte und die Wahl des Vorstandes, der Kassenrevisoren sowie der Delegierten zur Kreiskonferenz soll im ersten Quartal stattfinden.

§ 7

Eine außerordentliche Parteimitgliederversammlung ist einzuberufen: 

  1. auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands,
  2. auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des Ortsvereins. 

§ 8

Die Einberufung der Parteimitgliederversammlung nach § 6 und § 7 erfolgt durch   den Vorsitzenden. Tagesordnung, Tagungsort und Tageszeit bestimmt der Vorstand. Der Termin für die Parteimitgliederversammlung nach § 6 und die Tagesordnung muss den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Parteimitgliederversammlung schriftlich oder in Textform (z.B. auf elektronischem Weg) mitgeteilt werden.

§ 9

Anträge, über welche die Parteimitgliederversammlung Beschluss fassen soll, kann jedes stimmberechtigte Ortsvereinsmitglied stellen. 

V. Vorstand 

§ 10

Der Vorstand führt den Ortsverein politisch und organisatorisch. Ihm obliegen die laufenden Geschäfte und die Vorbereitung von Veranstaltungen. Zu Wahlen soll er Personalvorschläge machen. Der Ortsvereinsvorstand soll die Bildung und Tätigkeit von Frauengruppen, Jungsozialistengruppen, Betriebsgruppen und Arbeitskreisen unterstützen. 

Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes und die Kassenrevisoren werden von der Parteimitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von höchstens zwei Jahren gewählt (mit Ausnahme der in § 11 (1) unter e) aufgeführten Mitglieder, die in ihrer Fraktion gewählt werden. 

§ 11

Vorstand, Arbeitskreise, Fraktionsgesprächskreis: 

  1. Der Vorstand setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
    1. 1 Vorsitzenden 
    2. 1 Stellvertreter 
    3. 1 Kassierer
    4. 1 Schriftführer
    5. 1 Vertreter der Fraktion des Gemeinderats 
    6. bis zu 7 Beisitzer 
  2. Die unter § 11 (1) a bis d genannten Vorstandsmitglieder bilden den   geschäftsführenden Vorstand.
  3. Alle unter Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder teilen die durch die Organisation des Ortsvereins bedingten Aufgaben unter sich auf. 
  4. Es können Arbeitskreise gebildet werden. Ziel der Arbeitskreise ist es, kommunalpolitische Projekte oder Vorhaben vorzubereiten, Initiativen zu entwickeln und die Parteiarbeit nach außen zu öffnen. Die Arbeitskreise werden von einem Mitglied des Ortsvereinsvorstands oder der Gemeinderatsfraktion geleitet. Auch Personen außerhalb der Partei sind eingeladen, in diesen Arbeitskreisen mitzuwirken.

§ 12

Der Vorsitzende vertritt den Ortsverein nach außen. Er leitet die Parteimitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes. 

Der Parteimitgliederversammlung hat er jährlich Rechenschaft abzulegen.

§ 13

Der stellvertretende Vorsitzende nimmt im Falle der Verhinderung oder im Einzelfall im Auftrag des Vorsitzenden dessen Geschäfte wahr.

VI. Delegierte

§ 14

Die Delegierten zur Kreiskonferenz und zur Unterbezirkskonferenz werden von der Parteimitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

Die Delegierten zu den Wahlkreiskonferenzen für die Wahl der Bundes- und Landtagskandidaten sind jeweils besonders zu wählen. 

Für die Bundestagswahl ist§ 22 des Bundeswahlgesetzes zu beachten. 

VII. Kassengeschäfte 

§ 15

Die Kassengeschäfte des Ortsvereins führt der/die Kassierer/-in im Einvernehmen  mit dem Ortsvereinsvorstand. Er/Sie vertritt in Kassengeschäften den Ortsverein  nach außen. 

§ 16

Im Falle der Verhinderung des Kassierers/der Kassiererin führt der Vorsitzende oder ein vom Vorstand bestimmtes Ortsvereinsmitglied die Kassengeschäfte.

§ 17

Die Kassenführung muss mindestens einmal jährlich nach Vorliegen des Jahresabschlusses von den Kassenrevisoren geprüft werden. 

§ 18

Der Kassierer/Die Kassiererin und die Kassenrevisoren haben der Parteimitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten. 

VIII. Protokollführung 

§ 19

Über die Parteimitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes sind vom Schriftführer/von der Schriftführerin Beschlussprotokolle zu führen. Auf Verlangen sind Minderheitsmeinungen aufzunehmen. Im Falle der Verhinderung des Schriftführers/der Schriftführerin führt ein(e) vom jeweiligen Sitzungsvorsitzenden Beauftragte(r) Protokoll. Die Protokolle bedürfen der Gegenzeichnung des/der Ortsvereinsvorsitzenden. Jedes Mitglied des Ortsvereins kann die Protokolle einsehen. 

IX. Gültigkeit des Statuts 

§ 20

Dieses Statut tritt am 16. Januar 1970 in Kraft. 

§ 21

Eine Änderung der Satzung ist nur zulässig, wenn in der Einladung zu der Parteimitgliederversammlung darauf hingewiesen worden ist. Änderungen dieses Statuts bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Parteimitgliederversammlung. 

Änderungen am 11. März 1977: § 4,4 und 863, § 5, 1.Satz, § 10, 3.Abschnitt  gez. Helmut Nauendorf 

Änderungen am 16. Februar 1990: § 11 gez. Dr. Gerhard Maag 

Änderungen am 5. Februar 1992: § 17  gez. Dr. Gerhard Maag 

Änderungen am 21. Oktober 1994: § 11  gez. Dr. Gerhard Maag / Dr. Hans-Wolfgang Wetzel

Änderungen am 09.03.2020: gez. Bärbel Kehl-Maurer / Jürgen Müller